Es kann nicht angehen, dass die Staatsanwaltschaft, ohne in Besitz entsprechender angeblich belastender Akten zu sein, Zwangsmassnahmen verfügt, nur um dann im Beschwerdefall je nach Begründung der Beschwerde die Polizei anzuweisen, entsprechende Beweismittel zu erstellen, diese dann in die Verfahrensakten aufzunehmen und die angeblich Recht- und Verhältnismässigkeit der angefochtenen Verfügung durch die Generalstaatsanwaltschaft mit diesen begründen zu lassen. Dieses Vorgehen widerspricht nicht nur dem Grundsatz von Treu und Glauben, es stellt auch eine klare Verletzung des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs gemäss Art.