Zwangsmassnahmen vorzubringen (vgl. Beschluss des Obergerichts BK 21 16 vom 22. Februar 2021, E. 3.4). Es ist jedoch nicht zulässig, dass sie sich dabei ausschliesslich auf Beweismittel beziehungsweise Aktenstücke bezieht, welche offensichtlich erst deutlich nach Erlass der angefochtenen Verfügung und als Antwort auf die Beschwerde vom 17. Juni 2021 erstellt wurden und Eingang in die amtlichen Akten fanden.