Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 07. Juli 2021 bzw. die darin enthaltene Begründung der angeblichen Recht- und Verhältnismässigkeit der angefochtenen Verfügung hat mit der in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Begründung und den Verfahrensakten im Erlasszeitpunkt praktisch nichts mehr zu tun. Dem Beschwerdeführer ist bewusst, dass gemäss angerufener Beschwerdekammer die Generalstaatsanwaltschaft nicht an die Erwägungen der Staatsanwaltschaft gebunden ist und es ihr freisteht, neue zusätzliche Argumente für die Begründetheit der verfügten