Nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch die drei anderen Beteiligten hätten die Tat gestanden. Am 8. Juni 2021 seien alle vier Beteiligten gleichzeitig einvernommen und teilweise auch miteinander konfrontiert worden. Dabei hätten diverse Missverständnisse aufgeklärt werden können, so dass am Ende des Tages ein einheitlicher Sachverhalt auf dem Tisch gelegen habe. Sein Geständnis könne damit also bereits rechtsgenüglich auf Plausibilität hin überprüft werden. Folglich sei die Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung der Anlasstat ungeeignet.