Zum Zeitpunkt der Anordnung der Erstellung des DNA-Profils habe noch gar kein hinreichender Tatverdacht bestanden. Die Generalstaatsanwaltschaft stütze sich bei ihrer Begründung vollumfänglich auf das vom Beschwerdeführer am 8. Juni 2021 abgelegte Geständnis und auf den Polizeirapport vom 21. Juni 2021. Die angefochtene Verfügung sei jedoch bereits am 4. Juni 2021 erlassen worden. Zudem sei das Geständnis mittlerweile geeignet, den Vorfall zu beweisen. Nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch die drei anderen Beteiligten hätten die Tat gestanden.