Da eine erkennungsdienstliche Erfassung selbst bei Übertretungen angeordnet werden darf, sind an die Schwere der zukünftigen Delinquenz keine allzu hohen Anforderungen zu knüpfen. Die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers, welche ohnehin nur einen leichten Eingriff in seine persönliche Freiheit darstellt, muss daher als verhältnismässig angesehen werden (zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 23 vom 12. April 2019 E. 6.4).