Der Beschwerdeführer ist bereits wegen Diebstahls, begangen im Mai 2018 vorbestraft. Es besteht bei ihm daher eine gegenüber dem Durchschnittbürger zumindest leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür, dass er sich in ähnlicher Weise an künftigen Straftaten beteiligen wird. Da eine erkennungsdienstliche Erfassung selbst bei Übertretungen angeordnet werden darf, sind an die Schwere der zukünftigen Delinquenz keine allzu hohen Anforderungen zu knüpfen.