Aus diesem Grund ist es mit der Regelung von Art. 255 Abs. 1 StPO vereinbar, dass die Staatsanwaltschaft angesichts dieser Unsicherheit mit der DNA ein weiteres Beweismittel erhebt (Beschluss der Beschwerdekammer des Kantons Bern BK 20 55 vom 30. März 2020 E. 4.3; FRICKER/MAEDER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 7a zu Art. 255 StPO). Die Erstellung eines DNA- Profils des Beschwerdeführers zur Aufklärung der Anlasstat muss daher als geeignet und insgesamt als verhältnismässig angesehen werden.