Da ein Geständnis jederzeit zurückgezogen werden kann, müssen die zur Verfügung stehenden Beweise so erhoben werden, dass dem Beschuldigten die Tat auch ohne Geständnis nachgewiesen werden könnte. Ausserdem ist von Bedeutung, dass ein Geständnis alleine nicht den vollen Beweis zu erbringen vermag; die Strafbehörden sind vielmehr verpflichtet, ein Geständnis auf seine Plausibilität hin zu überprüfen (Art. 160 StPO). Aus diesem Grund ist es mit der Regelung von Art.