In diesem Sinn ist auch die Erforderlichkeit der verfügten DNA- Profilerstellung zu bejahen. Ob ein Beweismittel geeignet ist, die untersuchte Straftat aufzuklären, ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen zur Beweiserhebung. Gemäss Art. 6 i. V. m. Art. 139 Abs. 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft die Pflicht, alle für die Erforschung der materiellen Wahrheit relevanten Beweiserhebungen vorzunehmen. Da ein Geständnis jederzeit zurückgezogen werden kann, müssen die zur Verfügung stehenden Beweise so erhoben werden, dass dem Beschuldigten die Tat auch ohne Geständnis nachgewiesen werden könnte.