Dies ist vorliegend gegeben. Unbestritten dürfte sein, dass die Bedeutung der Straftat und mithin das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat die Erstellung eines DNA-Profils als leichten Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin [recte: des Beschwerdeführers] rechtfertigen. Der Zweck der Erstellung eines DNA-Profils, die an der Jacke aufgefundenen DNA-Spuren mit der DNA des Beschwerdeführers abzugleichen und dieser zuordnen zu können, kann nicht mit milderen Massnahmen erreicht werden. In diesem Sinn ist auch die Erforderlichkeit der verfügten DNA- Profilerstellung zu bejahen.