Mangels Sicherstellung von DNA-Spuren sei die Erstellung eines DNA-Profils im Lichte der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht geeignet, die Tat aufzuklären. 4.2 Die Generalstaatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung im Beschwerdeverfahren folgendermassen: Der hinreichende Tatverdacht auf Raub ist unbestritten. Gemäss Berichtsrapport vom 21. Juni 2021 hat der Geschädigte C.________ ausgesagt, seine Jacke sei von einem der Täter angefasst worden. Diese Jacke wurde daraufhin unter Spurenschutz sichergestellt und es wurden durch den kriminaltechnischen Dienst DNA-Spuren genommen.