3 Beschwerdeführer im Wesentlichen bekannt waren, wie noch zu zeigen sein wird. Aus diesen Überlegungen und aus Gründen der Verfahrenseffizienz wird deshalb vorliegend trotz der festgestellten - nicht unerheblichen - Gehörsverletzung auf die Aufhebung des Entscheids verzichtet. Die Gehörsverletzung ist aber im Dispositiv festzuhalten und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen.