Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung hinreichend nachbegründet und der Beschwerdeführer hat einlässlich darauf repliziert. Die angefochtene Verfügung ist ausserdem rechtmässig erfolgt und stützt sich implizit auf Umstände, welche dem