erst nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung versandt wurde. Es erscheint unzulässig, eine Gehörsverletzung, welche zeitlich nach dem Erlass einer Verfügung stattfand, mit selbiger anzufechten. Aufgrund der ohnehin festgestellten Gehörsverletzung kann dies allerdings offenbleiben. 3.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung hat grundsätzlich die Aufhebung des Entscheides zur Folge. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art.