Darüber hinaus wurde das rechtliche Gehör vorliegend auch mit Schreiben vom 14. Juni 2021 damit verletzt, dass dem Beschwerdeführer während der laufenden Beschwerdefrist nicht einmal Akteneinsicht in diejenigen Unterlagen gewährt wurde, welche zur Begründung der angefochtenen Verfügung dienen. Da die angefochtene Verfügung ohnehin keine hinreichende Begründung enthält, tritt die verweigerte Akteneinsicht neben der fehlenden Begründung in den Hintergrund, zumal das diesbezügliche Anfechtungsobjekt im Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 15. Juni 2021 zu erblicken wäre, welches