Die angefochtene Verfügung genügt den Mindestanforderungen an die Begründungspflicht nicht, weshalb das rechtliche Gehör verletzt wurde, wie die Generalstaatsanwaltschaft bereits eingeräumt hat. Darüber hinaus wurde das rechtliche Gehör vorliegend auch mit Schreiben vom 14. Juni 2021 damit verletzt, dass dem Beschwerdeführer während der laufenden Beschwerdefrist nicht einmal Akteneinsicht in diejenigen Unterlagen gewährt wurde, welche zur Begründung der angefochtenen Verfügung dienen.