je mit Hinweisen). Ebenfalls ist die Akteneinsicht Ausfluss des rechtlichen Gehörs (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 101 StPO). 3.3 Die angefochtene Verfügung genügt den Mindestanforderungen an die Begründungspflicht nicht, weshalb das rechtliche Gehör verletzt wurde, wie die Generalstaatsanwaltschaft bereits eingeräumt hat.