382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in prozessualer Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die erkennungsdienstliche Erfassung in der angefochtenen Verfügung nicht begründet und die Begründung der DNA-Erfassung nicht rechtsgenüglich erfolgt sei. Darüber hinaus wendet er sich gegen die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs vom 14. Juni 2021.