Am 18. Juni 2021 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Gleichzeitig wurde die Staatsanwaltschaft ersucht, der Beschwerdekammer die verfahrensrelevanten Akten zu übermitteln; dem kam die Staatsanwaltschaft am 22. Juni 2021 nach (Aktenkopien). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 7. Juli 2021, es sei unter anteilsmässiger Kostenauflage festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei; im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.