Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 286 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Oktober 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand DNA-Analyse Strafverfahren wegen Raubes Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 4. Juni 2021 (BJS 21 11920) Erwägungen: 1. Im Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Raubs, evtl. qualifiziert begangen, verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Ber- ner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 4. Juni 2021 die erken- nungsdienstliche Erfassung inkl. Wangenschleimhautabstrich sowie Erstellung ei- nes DNA-Profils des Beschwerdeführers. Während der laufenden Beschwerdefrist beantragte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 14. Juni 2021 Akteneinsicht, um die Begründetheit der Verfügung beurteilen zu können. Die Staatsanwaltschaft lehnte dies mit Schreiben vom 15. Juni 2021 mit der Begründung ab, der derzeitige Verfahrens- stand lasse eine Akteneinsicht noch nicht zu. Am 17. Juni 2021 erhob der Be- schwerdeführer gegen die Verfügung vom 4. Juni 2021 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer); verbunden mit dem Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Am 18. Juni 2021 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Gleichzeitig wurde die Staatsanwaltschaft er- sucht, der Beschwerdekammer die verfahrensrelevanten Akten zu übermitteln; dem kam die Staatsanwaltschaft am 22. Juni 2021 nach (Aktenkopien). Die General- staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 7. Juli 2021, es sei unter an- teilsmässiger Kostenauflage festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Be- schwerdeführers verletzt worden sei; im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer replizierte nach Zustellung der verfahrensrelevanten Akten mit Eingabe vom 26. Juli 2021. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisati- onsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in prozessualer Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die erkennungsdienstliche Erfassung in der angefochtenen Verfügung nicht begründet und die Begründung der DNA-Erfassung nicht rechtsgenüglich er- folgt sei. Darüber hinaus wendet er sich gegen die Abweisung des Akteneinsichts- gesuchs vom 14. Juni 2021. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung keine Begründung im Sinne einer Subsumtion mit Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt enthält, sondern lediglich Textbausteine betref- fend die allgemeinen Voraussetzungen einer DNA-Probenahme und die Erwägung: Vorliegend dient die Abnahme und Auswertung der DNA-Probe der Ermittlung der aktuellen Straftat. 2 Die Voraussetzungen zur Abnahme und Auswertung einer DNA-Probe sind deshalb im vorliegenden Fall gegeben. In Anbetracht dieser Ausführungen erweist sich die DNA-Profilerstellung als verhältnis- mässig und ist daher anzuordnen. 3.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). Ebenfalls ist die Akteneinsicht Ausfluss des rechtlichen Gehörs (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 101 StPO). 3.3 Die angefochtene Verfügung genügt den Mindestanforderungen an die Begrün- dungspflicht nicht, weshalb das rechtliche Gehör verletzt wurde, wie die General- staatsanwaltschaft bereits eingeräumt hat. Darüber hinaus wurde das rechtliche Gehör vorliegend auch mit Schreiben vom 14. Juni 2021 damit verletzt, dass dem Beschwerdeführer während der laufenden Beschwerdefrist nicht einmal Aktenein- sicht in diejenigen Unterlagen gewährt wurde, welche zur Begründung der ange- fochtenen Verfügung dienen. Da die angefochtene Verfügung ohnehin keine hinrei- chende Begründung enthält, tritt die verweigerte Akteneinsicht neben der fehlenden Begründung in den Hintergrund, zumal das diesbezügliche Anfechtungsobjekt im Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 15. Juni 2021 zu erblicken wäre, welches erst nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung versandt wurde. Es erscheint unzulässig, eine Gehörsverletzung, welche zeitlich nach dem Erlass einer Verfü- gung stattfand, mit selbiger anzufechten. Aufgrund der ohnehin festgestellten Gehörsverletzung kann dies allerdings offenbleiben. 3.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung hat grundsätzlich die Aufhebung des Entscheides zur Folge. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV gilt eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äus- sern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Darüber hinaus ist unter diesen Voraussetzungen selbst bei einer schwerwiegen- den Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti- schen Leerlauf und somit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Aufhebung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer in Strafsachen verfügt über die gleiche Kogni- tion wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im vorlie- genden Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung hinreichend nachbegründet und der Beschwerdeführer hat einlässlich darauf repliziert. Die angefochtene Verfügung ist ausserdem rechtmässig erfolgt und stützt sich implizit auf Umstände, welche dem 3 Beschwerdeführer im Wesentlichen bekannt waren, wie noch zu zeigen sein wird. Aus diesen Überlegungen und aus Gründen der Verfahrenseffizienz wird deshalb vorliegend trotz der festgestellten - nicht unerheblichen - Gehörsverletzung auf die Aufhebung des Entscheids verzichtet. Die Gehörsverletzung ist aber im Dispositiv festzuhalten und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet in materieller Hinsicht, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung inkl. Wangenschleimhautabstrich sowie Erstel- lung eines DNA-Profils der Aufklärung der Anlasstat diene. Es müssten überhaupt erst DNA-Spuren sichergestellt werden, welche mit denjenigen des Beschwerde- führers verglichen werden könnten. Weiter sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die erkennungsdienstliche Erfassung der Aufklärung des Sachverhalts diene. Mangels Sicherstellung von DNA-Spuren sei die Erstellung eines DNA-Profils im Lichte der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht geeignet, die Tat aufzuklären. 4.2 Die Generalstaatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung im Be- schwerdeverfahren folgendermassen: Der hinreichende Tatverdacht auf Raub ist unbestritten. Gemäss Berichtsrapport vom 21. Juni 2021 hat der Geschädigte C.________ ausgesagt, seine Jacke sei von einem der Täter angefasst worden. Diese Jacke wurde daraufhin unter Spurenschutz sichergestellt und es wurden durch den kriminal- technischen Dienst DNA-Spuren genommen. Mit Verweis auf den Beschluss der Beschwerdekammer BK 21 116 vom 18. Juni 2021 E. 6.4 ist es nicht vorausgesetzt, dass bereits eine forensische DNA- Analyse der Vergleichsspuren vorliegt, um ein DNA-Profil eines Beschuldigten zu verfügen. Es genügt, dass gemäss Polizeiberichten entsprechende Abriebe und Gegenstände sichergestellt wur- den. Dies ist vorliegend gegeben. Unbestritten dürfte sein, dass die Bedeutung der Straftat und mithin das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat die Erstellung eines DNA-Profils als leichten Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin [recte: des Beschwerdeführers] rechtferti- gen. Der Zweck der Erstellung eines DNA-Profils, die an der Jacke aufgefundenen DNA-Spuren mit der DNA des Beschwerdeführers abzugleichen und dieser zuordnen zu können, kann nicht mit milde- ren Massnahmen erreicht werden. In diesem Sinn ist auch die Erforderlichkeit der verfügten DNA- Profilerstellung zu bejahen. Ob ein Beweismittel geeignet ist, die untersuchte Straftat aufzuklären, er- gibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen zur Beweiserhebung. Gemäss Art. 6 i. V. m. Art. 139 Abs. 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft die Pflicht, alle für die Erforschung der materiellen Wahrheit rele- vanten Beweiserhebungen vorzunehmen. Da ein Geständnis jederzeit zurückgezogen werden kann, müssen die zur Verfügung stehenden Beweise so erhoben werden, dass dem Beschuldigten die Tat auch ohne Geständnis nachgewiesen werden könnte. Ausserdem ist von Bedeutung, dass ein Ge- ständnis alleine nicht den vollen Beweis zu erbringen vermag; die Strafbehörden sind vielmehr ver- pflichtet, ein Geständnis auf seine Plausibilität hin zu überprüfen (Art. 160 StPO). Aus diesem Grund ist es mit der Regelung von Art. 255 Abs. 1 StPO vereinbar, dass die Staatsanwaltschaft angesichts dieser Unsicherheit mit der DNA ein weiteres Beweismittel erhebt (Beschluss der Beschwerdekammer des Kantons Bern BK 20 55 vom 30. März 2020 E. 4.3; FRICKER/MAEDER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 7a zu Art. 255 StPO). Die Erstellung eines DNA- Profils des Beschwerdeführers zur Aufklärung der Anlasstat muss daher als geeignet und insgesamt als verhältnismässig angesehen werden. 4 Die DNA-Profilerstellung sowie damit auch die erkennungsdienstliche Erfassung sind ausserdem auch zulässig, wenn sie nicht der Aufklärung der Anlasstat dienen. Nach weiterhin geltender bundes- gerichtlicher Praxis, die der herrschenden Lehre entspricht, kommt die Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils sowie die erkennungsdienstliche Erfassung nicht nur in Betracht zur Aufklärung je- nes Delikts, welches dazu Anlass gegeben hat, sondern muss es auch erlauben, den Täter von Delik- ten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Die Massnahmen können so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Sie können auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Erforderlich ist, dass erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere, vergangene oder künftige Delikte verwickelt sein könnte, wobei es sich um Delikte gewisser Schwere handeln muss (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und E. 1.4.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 2.4 und 3.2; 1B_685/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.4; BK 21 46 vom 3. März 2021 E. 4.1.). Dabei können Vorstrafen sowie Umstände der laufenden Strafuntersuchung ins Gewicht fallen. Der Beschwerdeführer ist bereits wegen Diebstahls, begangen im Mai 2018 vorbestraft. Es besteht bei ihm daher eine gegenüber dem Durchschnittbürger zumindest leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür, dass er sich in ähnlicher Weise an künftigen Straftaten beteiligen wird. Da eine erkennungs- dienstliche Erfassung selbst bei Übertretungen angeordnet werden darf, sind an die Schwere der zukünftigen Delinquenz keine allzu hohen Anforderungen zu knüpfen. Die erkennungsdienstliche Er- fassung des Beschwerdeführers, welche ohnehin nur einen leichten Eingriff in seine persönliche Frei- heit darstellt, muss daher als verhältnismässig angesehen werden (zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 23 vom 12. April 2019 E. 6.4). 4.3 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, es sei weiterhin nicht ersichtlich, inwiefern die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers zur Auf- klärung der Anlasstat dienen solle; die Stellungnahme der Generalstaatsanwalt- schaft enthalte in Bezug auf die Aufklärung der Anlasstat lediglich Ausführungen zur Rechtmässigkeit der Erstellung des DNA-Profils. Die Erstellung eines DNA-Profils sei nicht erforderlich zur Aufklärung der Anlasstat. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Erstellung des DNA-Profils habe noch gar kein hinreichender Tatverdacht bestanden. Die Generalstaatsanwaltschaft stütze sich bei ihrer Begründung vollumfänglich auf das vom Beschwerdeführer am 8. Juni 2021 abgelegte Geständnis und auf den Polizeirapport vom 21. Juni 2021. Die an- gefochtene Verfügung sei jedoch bereits am 4. Juni 2021 erlassen worden. Zudem sei das Geständnis mittlerweile geeignet, den Vorfall zu beweisen. Nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch die drei anderen Beteiligten hätten die Tat ge- standen. Am 8. Juni 2021 seien alle vier Beteiligten gleichzeitig einvernommen und teilweise auch miteinander konfrontiert worden. Dabei hätten diverse Missver- ständnisse aufgeklärt werden können, so dass am Ende des Tages ein einheitli- cher Sachverhalt auf dem Tisch gelegen habe. Sein Geständnis könne damit also bereits rechtsgenüglich auf Plausibilität hin überprüft werden. Folglich sei die An- ordnung der Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung der Anlasstat ungeeignet. Unter dem Titel abschliessende Bemerkungen macht der Beschwerdeführer aus- serdem geltend: 5 Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 07. Juli 2021 bzw. die darin enthaltene Be- gründung der angeblichen Recht- und Verhältnismässigkeit der angefochtenen Verfügung hat mit der in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Begründung und den Verfahrensakten im Erlasszeit- punkt praktisch nichts mehr zu tun. Dem Beschwerdeführer ist bewusst, dass gemäss angerufener Beschwerdekammer die Generalstaatsanwaltschaft nicht an die Erwägungen der Staatsanwaltschaft gebunden ist und es ihr freisteht, neue zusätzliche Argumente für die Begründetheit der verfügten Zwangsmassnahmen vorzubringen (vgl. Beschluss des Obergerichts BK 21 16 vom 22. Februar 2021, E. 3.4). Es ist jedoch nicht zulässig, dass sie sich dabei ausschliesslich auf Beweismittel bezie- hungsweise Aktenstücke bezieht, welche offensichtlich erst deutlich nach Erlass der angefochtenen Verfügung und als Antwort auf die Beschwerde vom 17. Juni 2021 erstellt wurden und Eingang in die amtlichen Akten fanden. Es kann nicht angehen, dass die Staatsanwaltschaft, ohne in Besitz entsprechender angeblich belas- tender Akten zu sein, Zwangsmassnahmen verfügt, nur um dann im Beschwerdefall je nach Begrün- dung der Beschwerde die Polizei anzuweisen, entsprechende Beweismittel zu erstellen, diese dann in die Verfahrensakten aufzunehmen und die angeblich Recht- und Verhältnismässigkeit der angefoch- tenen Verfügung durch die Generalstaatsanwaltschaft mit diesen begründen zu lassen. Dieses Vor- gehen widerspricht nicht nur dem Grundsatz von Treu und Glauben, es stellt auch eine klare Verlet- zung des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dar (Recht auf Begrün- dung des Entscheids, Recht auf Akteneinsicht) und führt das Recht auf wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK geradezu ad absurdum. 5. 5.1 Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA- Profil erstellt werden. Dabei handelt es sich um eine strafprozessuale Zwangs- massnahme (vgl. Art. 196 ff. StPO). Diese setzt neben einer gesetzlichen Grundla- ge (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) und einem hinreichenden Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) voraus, dass der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Mass- nahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO). Mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen sollen verdächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet, Tatzusammenhänge und damit insbesondere organisiert operierende Tätergruppen sowie Serien- und Wiederho- lungstäter rascher erkannt und die Beweisführung unterstützt werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]). Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächti- gung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und -Profilerstellung (zum Ganzen: BGE 145 IV 263 E. 3.3 S. 265 ff. mit Hinweisen). Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routi- 6 nemässige (invasive) Entnahme von DNA-Proben, geschweige denn deren gene- relle Analyse (Urteil des Bundesgerichts 1B_285/2020 vom 22. April 2021, E. 2.1, zur Publikation vorgesehen; BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267; 141 IV 87 E. 1.4.2 S. 91 f.; je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung geht von einem leichten Grundrechts- eingriff aus (BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267; 144 IV 127 E. 2.1 S. 133; 128 II 259 E. 3.3 S. 269 f.; je mit Hinweisen; offengelassen in Urteil des Bundesgerichts 1B_285/2020 vom 22. April 2021, E. 2.2, zur Publikation vorgesehen). 5.2 Die Begründung der Generalstaatsanwaltschaft betreffend die Erforderlichkeit der Erstellung eines DNA-Profils zum Abgleich mit den DNA-Spuren auf der Jacke ist mitsamt dem Verweis auf die Rechtsprechung der Beschwerdekammer (BK 21 116 vom 18. Juni 2021 E. 6.4) zutreffend, weshalb grundsätzlich darauf verwiesen wer- den kann. Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 21. Juni 2021 geht hervor, dass der Beschwerdeführer zuerst falsche Aussagen machte, welche namentlich mit denje- nigen einer Mitbeschuldigten nicht übereinstimmten, weshalb er seine Angaben in mehrerlei Hinsicht korrigieren musste. Er machte als Beweggrund dafür geltend, er habe die Mitbeschuldigte schützen wollen (S. 9 Z. 301 ff.). Bereits vor diesem Hin- tergrund sind die Aussagen der Beschuldigten nicht hinreichend, um den Sachver- halt zu klären, sondern es drängt sich die Erhebung weiterer (objektiver) Beweis- mittel auf. Bei mehreren Tatbeteiligten sind im Strafverfahren naturgemäss Identität und Tatbeiträge derselben zu ermitteln. Die Erstellung eines DNA-Profils des Be- schwerdeführers zwecks Abgleichs mit allfälligen DNA-Spuren auf der Jacke des Opfers ist deshalb vorliegend grundsätzlich geeignet, Aufschluss über den Tatab- lauf und die Identität der Beteiligten zu geben bzw. die Aussagen der Beteiligten zu untermauern oder zu widerlegen. Der Nachweis von auswertbaren Vergleichsspu- ren an den sichergestellten Gegenständen ist demgegenüber zum Zeitpunkt der WSA-Abnahme und der DNA-Profilerstellung nicht notwendig; gemäss Art. 2 Abs. 3 Bst. c der Verordnung des EJPD über die Leistungs- und Qualitätsanforderungen für forensische DNA-Analyselabors (DNA-Analyselabor-Verordnung EJPD; SR 363.11) werden für eine normale Analyse einer einfachen Spur ohne besondere Schwierigkeiten bis zu zwölf Arbeitstage benötigt. Von der Staatsanwaltschaft kann unter diesen Umständen nicht verlangt werden, vor der DNA-Profilerstellung zuerst abklären zu lassen, ob abgleichbare DNA-Spuren an den sichergestellten Ge- genständen vorhanden sind (vgl. auch Entscheide des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 169 vom 19. Juli E. 8; BK 21 168 vom 1. Juli 2021 E. 10; BK 21 116 vom 18. Juni 2021 E. 6.4, BK 21 30 vom 15. März 2021 E. 6.2). Die Erstellung ei- nes DNA-Profils ist vor dem Hintergrund des Vorwurfs eines (qualifizierten) Raubü- berfalls für den Beschwerdeführer auch zumutbar. 6. 6.1 Zu prüfen ist weiter die Erforderlichkeit der erkennungsdienstlichen Erfassung zur Aufklärung von anderen als dem Anlassdelikt. Bei der erkennungsdienstlichen Er- fassung im Sinne von Art. 260 StPO werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Zweck der Zwangsmass- nahme, die auch für Übertretungen angeordnet werden kann (vgl. Urteil 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweis), ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der 7 Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3). Dabei ist je von einem leichten Eingriff auszugehen (BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen). Erkennungsdienstli- che Massnahmen gemäss Art. 260 StPO können das Recht auf persönliche Frei- heit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbe- stimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK; BGE 145 IV 263 E. 3.4; 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen). Einschränkungen von Grund- rechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen er- reicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnah- me rechtfertigt (lit. d). 6.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die erkennungsdienstliche Erfassung auch zulässig sein, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftaten er- forderlich ist, derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird. Damit diesfalls die Zwangsmassnahme verhältnismässig ist, müssen erhebliche und kon- krete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere - auch künftige - Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Zu berücksichtigen ist im Rahmen einer gesamthaften Verhältnismässigkeitsprüfung auch, ob der Be- schuldigte vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (vgl. zum Ganzen auch BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 06. Juli 2021 E. 4.1). Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikt noch auf die abstrakte Strafdro- hung an. Zur Beurteilung der Schwere ist vielmehr auch das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich insbesondere dann als verhältnismässig, wenn die beson- ders schützenswerte körperliche bzw. sexuelle Integrität von Personen oder unter Umständen auch das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) bedroht ist (vgl. Urteile 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 4.3.1, zur Publikation vorgesehen; 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.4; je mit Hinweisen). Es müssen mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen. Gewisse Beeinträchti- gungen weniger existenzieller Rechtsgüter sind hingegen in Kauf zu nehmen. Sol- che sind mittels repressiver Massnahmen zu ahnden (Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 06. Juli 2021 E. 4.3). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.3 zuletzt festgehalten, eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen lege die Vermutung nahe, dass es sich im konkreten Fall nicht um Delikte von gewisser Schwere gehandelt habe, gleich wie eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft zur Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen. 8 6.3 Im vorliegenden Strafverfahren ist der Beschwerdeführer geständig, sich an einem (qualifizierten) Raubüberfall beteiligt zu haben, nachdem er bereits wegen Dieb- stahls vorbestraft ist. Der betreffende Raubüberfall fand gemäss Berichtrapport vom 21. Juni 2021 im Zusammenhang mit Drogenhandel statt. Beim Beschwerde- führer zuhause wurde neben Marihuana u.a. ein Flobert Revolver, ein Springmes- ser und ein Nunchaku sichergestellt. Daraus ergeben sich im Lichte der bundesge- richtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in andere Delikte von gewisser Schwere verwi- ckelt sein könnte. Vor diesem Hintergrund erweist sich die erkennungsdienstliche Erfassung (und auch in diesem Licht die Erstellung des DNA-Profils) als geeignet, erforderlich und zumutbar zur Aufdeckung von weiteren Straftaten. 7. Im Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers unter abschlies- sende Bemerkung ist zu berücksichtigen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2021 datiert, dem Beschwerdeführer aber erst am 8. Juni 2021 eröffnet wurde. Es liegt weiter auch in der Natur der Sache, dass der Anzeigerapport zwar erst am 21. Juni 2021 vorlag, die Strafverfolgungsbehörden dessen Inhalt aller- dings teils bereits zu einem früheren Zeitpunkt kannten, nachdem der betreffende Raubüberfall am 22. April 2021 stattgefunden hatte und die Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer sowie dessen Einvernahme am 8. Juni 2021 durchgeführt worden waren. Die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die Entnahme einer DNA-Probe erweisen sich vorliegend insbesondere gestützt auf die sichergestellte Jacke des Opfers und dessen Schilderungen, die sichergestellten Waffen und Ge- genstände im Haus des Beschwerdeführers, dessen Strafregisterauszug sowie sein Geständnis anlässlich der Einvernahme am 8. Juni 2021 als rechtmässig. Sämtliche dieser Informationen lagen zum Zeitpunkt der Eröffnung der angefochte- nen Verfügung am 8. Juni 2021 vor und waren dem Beschwerdeführer spätestens nach seiner Einvernahme vom 8. Juni 2021 im Wesentlichen bekannt. Es kann ihm somit nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, die Generalstaatsanwaltschaft beziehe sich ausschliesslich auf Beweismittel, welche offensichtlich erst deutlich nach Erlass der angefochtenen Verfügung und als Antwort auf die Beschwerde vom 17. Juni 2021 erstellt worden seien. Unbesehen davon hat die Kammer eine formelle Rechtsgehörsverletzung festgestellt. 8. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, da der Beschwerdeführer mit keinem seiner Rechtsbegehren durchdringt. 9. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1'200.00. Mit Blick auf die festgestellte Gehörsverletzung und das in Erwägung 7 Ausgeführte rechtfertigt es sich aber, dass der Kanton Bern die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausmachend CHF 600.00, trägt. 9.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschwerdeführers wird am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Dabei wird zu beachten 9 sein, dass den Beschwerdeführer für die Hälfte des auf das Beschwerdeverfahren entfallenden Teils der Entschädigung keine Rück- und Nachzahlungspflicht trifft (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zur Hälf- te, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die verbleibende Hälfte, ausmachend CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Im Umfang von 1/2 besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Kantonspolizei Bern, KTD, ED-Behandlung (per A-Post) - Kantonspolizei Bern, Polizeiwache Biel, E.________, Spitalstrasse 20, 2501 Biel (per A-Post) Bern, 12. Oktober 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin i.V. Gerichtsschreiberin Volknandt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- 11 zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12