7. Zusammengefasst ist es demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch abgewiesen hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Entschädigung für Rechtsanwältin Dr. B.________ für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO).