Dass die Beschwerdeführerin allein durch eine Therapie und eine geregelte Arbeit von einer Flucht abgehalten werden könnte, muss bezweifelt werden, zumal sie doch schon vor der Verhaftung längere Zeit keiner geregelten Arbeit mehr nachgegangen ist. Ersatzmassnahmen, welche einzeln oder in Kombination die ausgeprägte Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, sind somit auch für die Beschwerdekammer nicht erkennbar. Die Haftbelassung erweist sich auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.