Mit einem Electronic Monitoring könnte eine Flucht ebenfalls höchstens früher erkannt, jedoch nicht verhindert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2). Das Electronic Monitoring, verbunden mit einem Rayonarrest, kann somit ebenfalls nicht als geeignete Massnahme bezeichnet werden. Dass die Beschwerdeführerin allein durch eine Therapie und eine geregelte Arbeit von einer Flucht abgehalten werden könnte, muss bezweifelt werden, zumal sie doch schon vor der Verhaftung längere Zeit keiner geregelten Arbeit mehr nachgegangen ist.