Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts jedoch meist nicht als ausreichend (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1, 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.2 und 1B_388/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Angesichts der als ausgeprägt bezeichneten Fluchtgefahr bestehen vorliegend bereits aus diesem Grund erhebliche Zweifel, ob Ersatzmassnahmen angeordnet werden können. Die Prüfung der von der Beschwerdeführerin beantragten Ersatzmassnahmen ergibt denn auch, dass diese nicht genügen würden.