Wie die Beschwerdeführerin selber zutreffend festhält, können Ersatzmassnahmen für Haft zwar geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts jedoch meist nicht als ausreichend (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1, 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.2 und 1B_388/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen).