Das Zwangsmassnahmengericht hielt unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung fest, dass wegen Vorliegens einer ausgeprägten Fluchtgefahr keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich seien. Dass es sich vor diesem Hintergrund nicht mit den einzelnen beantragten Ersatzmassnahmen auseinandergesetzt hat, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin war denn auch ohne Weiteres in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten. 6.4.3 Wie die Beschwerdeführerin selber zutreffend festhält, können Ersatzmassnahmen für Haft zwar geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung Rechnung zu tragen.