Als zumindest vorübergehende Unterkunft stehe ihr zudem nach wie vor die Wohnung ihrer Schwester zur Verfügung. 6.4.2 Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach das Zwangsmassnahmengericht eine Gehörsverletzung begangen habe, indem es die beantragten Ersatzmassnahmen nicht oder nur pauschal geprüft habe, ist unbegründet. Das Zwangsmassnahmengericht hielt unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung fest, dass wegen Vorliegens einer ausgeprägten Fluchtgefahr keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich seien.