13 6.4 6.4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter diverse Ersatzmassnahmen. In diesem Zusammenhang macht sie zunächst geltend, dass das Zwangsmassnahmengericht geeignete Ersatzmassnahmen pauschal und unbegründet verneint habe. Dadurch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Sie bringt weiter vor, eine allfällige Fluchtgefahr könne nur als niederschwellig bezeichnet werden, so dass diese mit Ersatzmassnahmen gebannt werden könne.