Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 6.2 Die Beschwerdeführerin befindet sich seit rund 27 Monaten in Haft. Vor dem Hintergrund der in dringendem Tatverdacht stehenden Tathandlungen ist im Fall einer Verurteilung mit einer Sanktion zu rechnen, die deutlich schwerer wiegt als die bisher ausgestandene und vorerst bis zum 26. Juli 2021 verlängerte Haft. Überhaft droht somit nicht.