Abgesehen davon geht die Beschwerdekammer mit der Verteidigung einig, dass ein Verteidigerwechsel resp. eine Mandatsübernahme und das damit einhergehende Aktenstudium eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Dass zweimal um Erstreckung der Beweismittelfrist gemäss Art. 318 StPO ersucht worden ist, kann vor diesem Hintergrund weder der Verteidigung noch der Beschwerdeführerin zur Last gelegt werden.