Die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin nach einer Haftentlassung versuchen könnte, sich dem Strafverfahren und der drohenden schweren Sanktion zu entziehen und im In- oder Ausland unterzutauchen, muss gestützt auf das zuvor unter E. 5.5 Ausgeführte als ausgeprägt bezeichnet werden. Soweit die Staatsanwaltschaft das Verhalten der Beschwerdeführerin rügt, weil diese scheinbar das Verfahren zu verzögern versuche, kann dies hier nicht gehört werden. Abgesehen davon geht die Beschwerdekammer mit der Verteidigung einig, dass ein Verteidigerwechsel resp.