Eingeschränkte Kontaktmöglichkeiten bestehen auch vom Ausland aus. Dass das Zwangsmassnahmengericht die bisher ausgesprochenen Strafsanktionen insoweit bei der Fluchtgefahr berücksichtigt hat, ist nicht zu beanstanden. Zwar mag zutreffen, dass im Rahmen des ordentlichen Strafvollzugs persönliche Kontakte eher möglich sein dürften, als wenn sich die