Die Beschwerdeführerin hat schon einmal ein Kind zurückgelassen. Weiter lässt ihre – trotz Verbüssung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe (diese erfolgte gestützt auf ein Strafurteil eines spanischen Gerichts) – fortgesetzte Betäubungsmitteldelinquenz darauf schliessen, dass sie das Risiko einer erneuten Verhaftung und damit ein «Getrenntleben» von ihrer Familie in Kauf genommen zu haben scheint. Ihre Familie resp. der Gedanke an diese vermochte sie nicht vom Risiko abzuhalten, längere Zeit nur eingeschränkte Kontaktmöglichkeiten zur Familie haben zu können. Was sich daran nun geändert haben soll, ist nicht erkennbar. Eingeschränkte Kontaktmöglichkeiten bestehen auch vom Ausland aus.