Die Familie gibt ihr derzeit unbestrittenermassen Halt. Im Fall einer Haftentlassung wäre überdies beabsichtigt, dass sie ihren Enkel alle zwei Monate bei dessen Pflegeeltern besuchen dürfte (Schreiben des Amts für Er- wachsenen- und Kindesschutz vom 16. November 2020, Beilage 1 zum Haftentlassungsgesuch vom 17. Mai 2021 [Akten KZM 21 597]). Ungeachtet dessen erlauben die Gesamtumstände jedoch nicht den Schluss, dass die Beziehung zu ihrer Familie – ebenso wenig wie das Grab ihrer Tochter – die Beschwerdeführerin an einer Flucht oder einem Untertauchen zu hindern vermöchte. Die Beschwerdeführerin hat schon einmal ein Kind zurückgelassen.