ein Facebook-Eintrag der Beschwerdeführerin, denen zufolge zumindest die Absicht auf Erwerb von Grundeigentum entnommen werden kann (zum Facebook- Eintrag siehe Akten KZM 20 1198 vom 16. Oktober 2013, Konfrontationseinvernahme vom 10. September 2020 Z. 578 ff.). Auch ihre Schwester M.________ führte am 13. Juni 2019 aus, dass die Beschwerdeführerin ein Haus habe kaufen wollen. Ob sie dies getan habe, wisse sie nicht (Einvernahmeprotokoll Z. 101 ff. [Beilage 6 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft]). Fluchtminimierend wirkt sich einzig die Beziehung zu ihrer Familie aus, welche als gut bezeichnet werden darf. Die Familie gibt ihr derzeit unbestrittenermassen Halt.