7122, Beilage 8 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft). Ungeachtet der Tatsache, dass die rechtshilfeweise erfolgte Abklärung keine Konten oder Liegenschaften in der S.________ (Staat) zum Vorschein gebracht haben, darf gestützt auf den derzeitigen Aktenstand davon ausgegangen werden, dass nicht alles Geld «unwiderrufbar» verbraucht worden ist.