getätigt, wobei es sich bei einer der beiden Überweisungen um einen Geldbetrag von CHF 5'000.00 für einen Hauskauf gehandelt haben soll (Einvernahme von M.________ vom 13. Juni 2019 Z. 46 ff. [Beilage 6 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft]). Davon, dass diese Summe für den Lebensunterhalt ihres Sohnes F.________ in der S.________ (Staat) gedacht gewesen sei, kann angesichts der dortigen Lebenshaltungskosten nicht ernsthaft gesprochen werden. Abgesehen davon erfolgten die vorgeworfenen Geldtransaktionen in den Jahren 2015-2019. Ihr Sohn F.________ lebte in diesem Zeitraum – soweit den Akten entnommen werden kann – jedoch erst Ende 2018 für einige Zeit bei «I.________» in der S.__