__ nicht leicht gestalten. Dieser scheint Schwierigkeiten in der Schweiz zu haben, weshalb er denn auch – so die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 4. Juni 2021 (dort Z. 80 ff.; Akten KZM 21 597) – ab ca. Dezember 2018 in einem «Timeout» in der S.________ (Staat) gewesen sein soll (gemäss Aussage ihrer Schwester M.________ vom 13. Juni 2019 [Z. 138] sei ihr Neffe schwer erziehbar und wäre in ein Heim gekommen [Beilage 6 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft]). Ausserdem muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin weit mehr Geld als bisher eingestanden ins Ausland transferiert hat.