Sie ist hoch verschuldet und wurde vor der Verhaftung vom Sozialdienst unterstützt. Ihren Lebensunterhalt hat sie mutmasslich nicht nur mit der Sozialhilfe bestritten (zum Ganzen: Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 8. Mai 2019, S. 3 [Beilage zum Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 22. Juli 2019, Akten KZM 19 868] sowie Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 20. Mai 2020 [Beilage zum Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 21. April 2021, Akten KZM 21 464]; Betreibungsregisterauszug vom 27. März 2019 [Beilage 3 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft]).