Ob das von der Staatsanwaltschaft vorgelegte Schreiben der Beschwerdeführerin vom 24. Oktober 2020 (Zitat: Gut, wenn ich meine Gerichtsverhandlung gehabt habe, werde ich ungefähr 50 Monate hinter mir haben und dann werde ich meine Sachen packen und Tschüss) dahingehend zu interpretieren ist, dass die Beschwerdeführerin während der Haft klar zum Ausdruck gebracht hat, die Schweiz nach der Haftentlassung verlassen zu wollen, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben. Die Beschwerdekammer verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin unter dem Verlust ihrer Tochter leidet und es ihr möglicherweise auch schwerfallen dürfte, im