Z. 102), dass die Beschwerdeführerin irgendwann in die S.________ (Staat) gewollt habe, um dort zu leben (Beilage 6 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft). Aus einem Audio-Journal kann weiter entnommen werden, dass sie (die Beschwerdeführerin) dort aufgrund ihrer Sprachkenntnisse sehr gute Aussichten auf einen Job als Übersetzerin habe (Audio-Journal vom 13. März 2019, Track-Nr. 7041 [Akten KZM 19 868, Beilage zum Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 22. Juli 2019]). Am 19. Februar 2019 betitelte sie ausserdem die S.________ (Staat) als «Heimat» (Track-Nr. 5601, wonach sie nicht ohne Geld reisen wolle, da sie in der Heimat ein Geschäft machen wolle;