Diese vermögen indessen die Beurteilung der Fluchtgefahr nicht zu beeinflussen (dazu wird nachstehend noch näher eingegangen). Der Beschwerdeführerin droht im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung eine Freiheitsstrafe von mehreren Jahren. Dies darf auch unter Berücksichtigung der bisher ausgestandenen Haft nach wie vor als stark fluchtmotivierendes Indiz gewertet werden. Für Fluchtgefahr sprechen weiter folgende Aspekte: Aktenkundig hat die Beschwerdeführerin mehrere Jahre in Südamerika (Q.________ (Staat)) gelebt. Dort hat sie zwei Kinder geboren, ist jedoch nur mit einem Kind in die Schweiz zurückgekehrt.