_ (Staat) ist sie im Alter von rund 21 Jahren wieder in die Schweiz zurückgekehrt. Ungeachtet dessen ist vorliegend von einer konkret drohenden Gefahr auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin im Fall einer Haftentlassung dem Strafverfahren oder dem Vollzug der im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartenden Sanktion durch Flucht oder Untertauchen entziehen könnte. Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft verwiesen werden.