8 selbst im Ausland verortet und gegenüber Drittpersonen ihre Absicht kundgetan, schnellstmöglich die Schweiz zu verlassen. Dafür, dass die ins Ausland transferierten Vermögenswerte verbraucht worden wären, bestünden keine Hinweise. Und schliesslich hält die Staatsanwaltschaft dafür, dass sich die Kontakte der Beschwerdeführerin zu einzelnen Familienmitgliedern in der Schweiz erst während und infolge ihrer Untersuchungshaft etwas intensiviert hätten. 5.5 Die Beschwerdeführerin ist Schweizerin. Über eine Doppelbürgerschaft verfügt sie nicht.