Das Zwangsmassnahmengericht habe zu Recht geschlossen, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz «vor dem Nichts» stehe und sich neu würde organisieren müssen. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie mehrere Sprachen (insbesondere auch Spanisch) spreche, bedeutende Phasen ihres Lebens im Ausland verbracht habe, einer ihrer Söhne in Q.________ (Staat) lebe und sie in den Jahren vor ihrer Verhaftung bedeutende Vermögenswerte aus dem Drogenhandel ins Ausland verbracht habe, bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie im Fall einer Haftentlassung fliehen oder untertauchen könnte.