dass sie über keine Berufsbildung verfüge, wenig ermutigend sei. Hinzu komme, dass ihre Tochter, welche in der Schweiz gelebt habe, im Jahr 2019 verstorben sei und ihr hier lebende Sohn F.________ grosse lntegrationsschwierigkeiten bekunde. Weiter drohten der Beschwerdeführerin im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zusätzliche Jahre Freiheitsentzug. Das Zwangsmassnahmengericht habe zu Recht geschlossen, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz «vor dem Nichts» stehe und sich neu würde organisieren müssen.