Dass im Rahmen des internationalen Rechtshilfeersuchens keine Konten oder Liegenschaften auf den Namen der Beschwerdeführerin hätten ausgemacht werden können, bedeute nicht, dass die Beschwerdeführerin dort nicht über Vermögenswerte verfügen würde. Weiter hält die Staatsanwaltschaft dafür, dass die Verwurzelung der Beschwerdeführerin in der Schweiz eher als dürftig bezeichnet werden müsse und ihre finanzielle Situation hier angesichts ihrer Schulden sowie der im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung drohenden erheblichen Verfahrenskosten und Ersatzforderung sowie unter Berücksichtigung der Tatsache,