Telefonische Kontakte oder einzelne Besuche im Ausland würden ihr nicht genügen. Abgesehen davon wisse sie, dass Telefonate überwacht werden könnten, weshalb eine Flucht ins Ausland einem Kontaktabbruch gleichkäme. Weiter dürften die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts zu den Vorstrafen und dem daraus gezogenen Schluss, wonach sie sich scheinbar von den bisher ausgesprochenen Strafsanktionen nicht habe beeindrucken lassen, nicht für die Begründung der Fluchtgefahr herangezogen werden. Mit diesen würden einzig sinngemäss Argumente zur Wiederholungsgefahr vorgebracht. Dieser Haftgrund stehe hier jedoch nicht zur Debatte.