den vor der Verhaftung getätigten Überwachungsmassnahmen. Der von ihr eingestandene Geldtransfer von CHF 23'000.00 ins Ausland sei nicht mit Blick auf eine Äufnung von Vermögen erfolgt, sondern zugunsten des Lebensunterhalts ihres Sohnes F.________. In Q.________ (Staat) oder Südamerika besitze weder sie noch ihre Familie Geld oder Liegenschaften, was auch die rechtshilfeweise erfolgten Abklärungen bestätigen würden. Die – ohnehin unglaubhaften – Behauptungen von Herrn Diaz hätten somit widerlegt werden können. Abgesehen von ihrem in Q.________ (Staat) lebenden Sohn lebe ihre gesamte Familie in der Schweiz.